Allgemeine Geschäftsbedingungen

BPS – Brief und Paketservice Saar

(Stand: Januar 2019)

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der BPS – Brief und Paketservice Saar

für den Bereich Brief

 

 

  1. Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden AGB sind Bestandteil aller Verträge über die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen (im Folgenden einheitlich Sendungen genannt) durch die im Folgenden kurz BPS, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich besonders vereinbarter Zusatz- und Nebenleistungen. Sie umfassen insbesondere folgende Leistungen:

  • Beförderung von Briefen – auch inhaltsgleichen Briefen (Infosendungen) –, Postkarten und weiteren Briefsendungen;
  • Beförderung von Büchersendungen, adressierten Katalogen, adressierten Zeitungen und Zeitschriften, teiladressierten Sendungen und weiteren briefähnlichen Sendungen;
  • Päckchen und Pakete
  • Einschreiben aller Art, Anschriftenprüfung / -mitteilung, Nachsendung, Rückgabe sowie weitere Zusatzleistungen.

(2) Ergänzend zu diesen AGB gilt das Leistungs- und Preisverzeichnis (Produktinformation)

in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Soweit – in folgender Reihenfolge – durch zwingende gesetzliche Vorschriften, schriftliche Individualabreden,

die in Absatz 2 genannte Produktinformation und diese AGB nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften

der §§ 407 ff. HGB über den Frachtvertrag Anwendung.

(4) Für Verträge über die Erledigung von Postzustellungsaufträgen durch BPS gelten diese

Allgemeinen Geschäftsbedingungen sinngemäß soweit diese Erledigung nicht durchzwingende Vorschriften (Zivilprozessordnung, Postgesetz) geregelt ist.

 

  1. Vertragsverhältnis

(1) Rechte und Pflichten im Geltungsbereich dieser AGB werden durch den Abschluss eines

Beförderungsvertrages zwischen BPS und dem Absender begründet. In der Regel

kommt dieser Vertrag durch die Übergabe von Sendungen oder deren Übernahme in die Obhut von BPS nach Maßgabe der vorliegenden AGB zustande. Abweichende Bedingungen sind schriftlich zu vereinbaren.

Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Absenders wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

(2) Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (Größe, Format, Gewicht etc.)

oder in sonstiger Weise nicht dem Leistungs- und Preisverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung oder diesen AGB, so steht es BPS frei,

  • die Annahme der Sendung zu verweigern, oder
  • eine bereits übergebene/übernommene Sendung zurückzugeben, oder
  • zur Abholung bereit zu halten, oder
  • diese ohne Benachrichtigung des Absenders zu befördern und ein entsprechendes Nachentgelt zu erheben.

(3) Das Recht von BPS, ein Vertragsangebot abzulehnen, bleibt, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung entgegensteht, auch in anderen Fällen unberührt.

(4) Der Absender kann selbst dann keine Rechte hinsichtlich Vertragsschluss, Behandlung, geschuldetem Entgelt, Haftung und so fort aus der unbeanstandeten Annahme und Beförderung seiner Sendung herleiten, wenn er diese mit einem Kennzeichen versieht, das auf eine unter Abschnitt 7 oder eine unter Absatz 2 fallende Beschaffenheit hinweist oder in sonstiger Weise darauf verwiesen hat.

(5) Ansprüche aus diesem Vertrag einschließlich der Haftung kann grundsätzlich nur der Absender als Versender von BPS geltend machen. Ausnahmsweise ist auch der Empfänger zur Geltendmachung der Ansprüche gemäß § 421 HGB im eigenen Namenberechtigt, soweit er die vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere die Pflicht zur Zahlung des Entgeltes, erfüllt. Die Rechte und Pflichten des Absenders bleiben im Falle des Satzes 2 unberührt.

 

  1. Vertragsgegenstand

(1) Vertragsgegenstand ist die Beförderung von Sendungen des Absenders von einem Ladeort oder mehreren Ladeorten zu dem vom Absender definierten Zielort oder zu den vom Absender definierten Zielorten.

(2) Das von BPS bediente Zustellgebiet ergibt sich aus dem Leistungs- und Preisverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung. Werden BPS Sendungen übergeben oder übernimmt BPS Sendungen, die außerhalb des Zustellgebietes von BPS zuzustellen sind, ermächtigt der Auftraggeber BPS zur Weitergabe an ein anderes Zustellunternehmen (auch DPAG) ggf. gegen die Erstattung einer Handling- pauschale. Abschnitt 2 Absatz 2 gilt entsprechend.

 

  1. Rechte und Obliegenheiten des Absenders

(1) Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn diese in der im Leistungs- und Preisverzeichnis festgelegten Form erfolgen (Vorausverfügungen). Der Absender hat jedoch keinen Anspruch auf Beachtung

von Weisungen, die er BPS nach Übergabe / Übernahme der Sendung erteilt, soweit nicht die Umleitbarkeit oder Rückholbarkeit zwischen Abholung und Zustellung der Sendung gewünscht wird. Die §§ 418 und 419 HGB gelten nicht.

(2) Je Abholung muss ein Mindestaufkommen von durchschnittlich 30 Briefen im Zustellgebiet von BPS garantiert sein. Bei geringerem Aufkommen behält sich BPS das Recht vor, die Abholung zu verweigern.

(3) Dem Absender obliegt es, sich im Bedarfsfall von BPS über Möglichkeiten informieren zu lassen, die sicher stellen, dass sein möglicher Schaden bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungsgemäßen Leistung seitens BPS über die in Abschnitt 11 getroffene Regelung hinaus gedeckt ist.

(4) Der Absender sorgt dafür, dass jede Sendung eine richtige und vollständige Empfängeradresse und eine von außen erkennbare, den Auftraggeber bezeichnende Absender-angabe aufweist. Er beachtet die Regeln der DIN 5008 über die Anschrift.

(5) Der Absender hat die Sendung so zu verpacken, dass sie als Ganzes oder Teile von ihr vor Verlust oder Beschädigung geschützt ist und dass BPS keine Schäden entstehen.

(6) BPS übernimmt für den Inhalt der Sendungen keine Verantwortung. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung und das Risiko für alle Folgen, die aus einem – auch nach anderen Bestimmungen als diesen AGB – unzulässigen Güterversand resultieren.

(7) Der Absender ist verpflichtet, postalische Stempel und Vermerke sowie Werbestempel auf

der Sendung zu dulden, sofern sie betrieblich erforderlich sind oder die Rechte des

Absenders nur unwesentlich beeinträchtigen.

 

 

 

 

 

  1. Zustellung

(1) BPS befördert die Sendungen zum Bestimmungsort und liefert sie an den Empfängerunter der vom Absender genannten Anschrift ab. Die Ablieferung (Zustellung) erfolgt, sofern nichts anderes zwischen BPS und dem Empfänger vereinbart ist (Lagerung, Nachsendung und so fort) und der Absender keine entgegenstehenden Voraus-verfügungen getroffen hat, unter der auf der Sendung angebrachten Anschrift durch Einlegen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige

Vorrichtung (z.B. Hausbriefkasten) oder vergleichbare Einrichtung. Sie kann auch durch Aushändigung an den Empfänger, an seinen Ehegatten oder an eine Person, die BPS gegenüber schriftlich zum  Empfang der Sendung bevollmächtigt ist (Postbevollmächtigter/Postempfangsbeauftragter), erfolgen.

(2) Ist die Ablieferung einer Sendung nicht in der in Absatz 1 genannten Weise möglich, so

kann sie einem Ersatzempfänger ausgehändigt werden. Ersatzempfänger sind Angehörige des Empfängers, seines Ehegatten und des Bevollmächtigten, der Inhaber einer Postfach- oder Schließfachanlage und die in seinem Betrieb beschäftigten Personen sowie andere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, Hausbewohnern und Nachbarn des Empfängers, von denen den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sind. BPS ist nicht verpflichtet, bei der Zustellung die Empfangsberechtigung der Person, die die Sendung in Empfang nimmt, zu überprüfen.

3) Ist eine Ablieferung nach den Absätzen 1 und 2 nicht möglich, so unternimmt BPS einen zweiten Zustellversuch, ggf. über andere Zustellunternehmen. Dies gilt auch dann, wenn BPS beim ersten Zustellversuch eine Ablieferung aufgrund eines fehlenden, ungeeigneten oder unzugänglichen Hausbriefkastens oder wegen außergewöhnlicher Umstände, besonderer Gefahren oder unverhältnismäßiger Schwierigkeiten nicht zumutbar ist.

(4)Unzustellbare Sendungen werden an den Absender zurück befördert. Sendungen sind unzustellbar, wenn keine empfangsberechtigte Person i. S. d. Absätze 1 und 2 angetroffen, die Annahme verweigert wird oder der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Als Annahmeverweigerung gilt auch die Verhinderung der Ablieferung über eine vorhandene Empfangsvorrichtung. Sendungen an Behörden, juristische Personen, Gesellschaften, Gemeinschaften oder an Personen in Gemeinschaftsunterkünften, Behörden und Unternehmen gelten als unzustellbar, wenn BPS gegenüber keine Person schriftlich zum Empfang bevollmächtigt ist.

(5) Kann eine unzustellbare Sendung nicht in der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Weise abgeliefert oder an den Absender zurückgegeben werden, ist BPS zur Öffnung berechtigt. Ist der Absender oder ein sonstiger Berechtigter auch nach Öffnung nicht zu ermitteln und eine Ablieferung auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar, ist BPS nach Ablauf von sechs Wochen zur Verwertung der Sendung berechtigt. Eine Verwertung kann sofort stattfinden, wenn Empfänger und Auftraggeber die Annahme bzw. Rücknahme der Sendung verweigern. Unverwertbares oder verdorbenes Gut oder Sendungen im Sinne des Abschnitt 7 Absatz 1 Nr. 2 kann BPS sofort vernichten.

(6) Abweichend von Absatz 3 und 4 ist BPS bei der Beförderung von Info-Sendungen berechtigt, derartige Sendungen, die gemäß Absatz 1 oder 2 nicht zugestellt werden können, ohne Lagerfrist zu vernichten. Gleiches gilt, wenn Info-Sendungen fehlerhaft oder ungenügend adressiert sind. Wegen der Vernichtung kann der Auftraggeber Rechte gegen BPS nicht herleiten. Zur Rückführung unzustellbarer oder fehlerhaft bzw. ungenügend adressierter Info-Sendungen an den Auftraggeber ist BPS nur dann verpflichtet, wenn dies mit dem Auftraggeber unter Festlegung eines Rückführungsentgelts schriftlich vereinbart wurde.

(7)Bei falscher Schreibweise der Empfängeradresse, falschen oder fehlenden Angaben, Umzug, Tod, Verweigerung der Annahme oder dem Fehlen einer geeigneten Empfangs-vorrichtung kann eine Zustellung nicht gewährleistet werden.

(8) Sollte der Empfänger erkennbar verzogen sein, versucht BPS, die korrekte Adresse zu ermitteln. Gelingt dies, übergibt BPS die Sendung mit neuer Anschrift an den Versender zurück. Kann eine korrekte Adresse nicht ermittelt werden, gibt BPS die Sendung dem Absender zurück.            Betrifft die korrekte Adresse ein Gebiet außerhalb des eigenen Zustellgebietes, gibt BPS, die Sendung zur Zustellung ggf. unter Erhebung einer Handlingpauschale weiter. Kann eine korrekte Adresse nicht ermittelt werden, gibt  BPS dem Absender die Sendung zurück.

(9) Liegt kein Grund vor, der der Gewährleistung der Zustellung entgegensteht, führt eine nicht fristgerechte Zustellung zur Nichtberechnung oder, im Falle der irrtümlichen Berechnung, Erstattung des vereinbarten Sendungsentgeltes.

 

  1. Besonderheiten bei der Beförderung

Bei Infosendungen gelten, soweit keine im Leistungs- und Preisverzeichnis festgelegte Vorausverfügung getroffen wurde und anderweitige schriftliche Vereinbarungen nicht bestehen, folgende Besonderheiten:

  • Die Sendungen müssen vom Absender nach PLZ vorsortiert und von anderen Sendungs-

arten getrennt nebst einem Muster übergeben werden.

  • Sendungen sind nicht rückholbar oder umleitbar.
  • Ein Zustellzeitziel wird nicht garantiert.
  • Bei erfolglosem erstem Zustellversuch wird die Zustellung ein zweites Mal nicht versucht.
  • Nichtzustellbare Sendungen werden nicht recherchiert und nicht zurückgeführt (vgl. Abschnitt 5 Abs. 6).

 

  1. Beförderungsausschluss

(1) Von der Beförderung sind ausgeschlossen: Sendungen,

1.deren Inhalt, äußere Gestalt oder Beförderung gegen eine gesetzliche oder behördliche Bestimmung verstößt oder besondere Einrichtungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern;

2.durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt, infiziert oder Sachschäden verursacht werden können;

3.deren Inhalt, äußere Gestalt oder Beförderung Einrichtungen erfordert, die gewöhnlicher weise für Sendungen im Sinne dieser AGB nicht vorgehalten werden;

4.die Wertgegenstände, insbesondere Geld oder andere Zahlungsmittel, Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Unikate oder andere Kostbarkeiten oder Wertpapiere, Scheck- oder Kreditkarten, gültige Telefonkarten, Wertmarken, Wertpapiere, Fahrzeugpapiere, Fahr- oder Eintrittskarten enthalten, deren Wert die Haftungshöchstgrenze Abschnitt 11 Absatz 5 übersteigt

(2)oder für die im Schadensfall keine Sperrungen sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können; weiterhin Sendungen die jegliche Warensendungen, sowie insbesondere verderbliche Sendungen, medizinisches und biologisches Untersuchungsgut, lebende Tiere oder Tierkadaver, Körperteile oder sterbliche Überreste von Menschen enthalten.

(3)Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass Sendungen einem Beförderungsausschluss nicht unterliegen. Für BPS besteht insoweit keine Prüfungspflicht. Besteht der Verdacht eines Beförderungsausschlusses, ist BPS zur Öffnung und Überprüfung der Sendung berechtigt und kann BPS die Übernahme der Beförderung verweigern.